Gesundheitliche Versorgungsplanung

Unabhängig von Alter und derzeitigem Gesundheitszustand können wir alle zu jeder Zeit in eine Lage geraten, in der wir uns um nichts kümmern können und schlimmstenfalls nicht äußern können.
Deshalb widmen wir uns diesem wichtigen Thema mit diesen Punkten:

  • Patientenverfügung/ Vorsorgeplanung
  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • Generalvollmacht
  • Beraterin, Berater für die gesundheitliche Versorgunsplanung in der letzten Lebensphase
  • Was können wir tun? Wo gibt es Unterstützung?
  • Sterbebegleitung – würdevoll und herzlich
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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern ihren Willen nicht (wirksam) erklären kann – im Bezug auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Behandlungen und Therapien und oft im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

  • Nach geltender Rechtslage muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein.
  • Als Patientenverfügung gilt nur eine Regelung, die für einen Fall getroffen wurde, der noch nicht unmittelbar bevorstand.
  • Wer eine Patientenverfügung erstellt, muss nach deutschem Recht sowohl einwilligungsfähig als auch volljährig sein.
  • Die Patientenverfügung gilt lediglich für die Zeit, in der der Patient nicht zu einer Einwilligung fähig ist (beispielsweise wenn der Patient im Koma liegt, das Hirn des Patienten geschädigt ist und/oder er aufgrund einer Demenz geistig beeinträchtigt ist)
  • Es empfiehlt sich, möglichst genau zu beschreiben, in welchen Situationen die Behandlungswünsche aus der Patientenverfügung greifen sollen.
  • Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man, wer für einen entscheidet, handelt oder Verträge abschließen darf, wenn man einwilligungsunfähig ist. Eine Person bevollmächtigt eine vertraute Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat. Eine Vorsorgevollmacht regelt verbindlich:
• ärztliche und pflegerische Maßnahmen
• Bestimmung des Aufenthaltsorts (Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt)
• Vermögensangelegenheiten (Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte)
• Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten
• Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Bettseitenschutz, Stecktische, Fixierungen, Tür-Code
• Entscheidung über Unterbringung (wie bei geschlossener Psychiatrie)
• Post und Fernmeldeverkehr

Wichtig: mit der Vorsorgevollmacht bestimmt man auch, welche Vertrauensperson die Gesundheitsangelegenheiten regeln und mit Ärzten kommunizieren soll.

Achtung: Welche Behandlungen man möchte und welche medizinischen Maßnahmen man ablehnt, steht in der Patientenverfügung! (zusätzlich abschließen)

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Mehrere Bevollmächtigte ernennen

In einer Vorsorgevollmacht kann man mehrere Personen als Bevollmächtigte ernennen: entweder mit mehreren Einzelvollmachten, einer Doppelvollmacht oder einer Ersatzvollmacht. Während eine Ersatzvollmacht zusätzliche Sicherheit durch einen Ersatzbevollmächtigten bietet, bestimmt eine Doppelvollmacht zwei Bevollmächtigte, die sich gegenseitig kontrollieren können. Einzelvollmachten bieten sich dagegen an, um verschiedene Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche zu bestimmen. Um Verwirrung und Unstimmigkeiten zwischen den Bevollmächtigten zu vermeiden, sollten diese Vertretungsbereiche klar voneinander abgegrenzt werden.

Vordrucke gibt es vom Bundesjustizministerium, von der Verbraucherzentrale und von der Stiftung Warentest.

Gültigkeit: nur mit Unterschrift (kein Notar nötig). Aufbewahrung: Jeder Vertreter benötigt ein von Ihnen unterschriebenes Original seiner Vollmacht, das ihn als Ihren Vertreter legitimiert.

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Generalvollmacht

Unter einer Generalvollmacht versteht man die Erteilung von Vertretungsmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist. Die Voraussetzung dafür ist ein absolutes Vertrauensverhältnis.

Sofern Sie keine Einschränkungen treffen, gilt die Vollmacht praktisch für alle rechtlich zulässigen Vertretungshandlungen. Ihr Vertreter darf dann zum Beispiel auch Erbschaften annehmen und ausschlagen oder stellvertretend für Sie Prozesse führen.

Nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Generalvollmacht nicht an bestimmte Formalien gebunden. Allerdings ist eine notarielle Beurkundung nötig, damit die Generalvollmacht von Gerichten anerkannt wird. Die Notarkosten sind von Ihrem Vermögen abhängig.

  • Nicht gesetzlich geregelt
  • Beinhaltet Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und weitere Spezialvollmachten – diese müssen konkret und detailliert formuliert sein
  • Auch außergewöhnliche Geschäfte dürfen getätigt werden
  • Muss schriftlich erfolgen mit Datum sowie Unterschrift
  • Notarielle Beurkundung erforderlich

Beraterin, Berater für die gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase nach §132g SGB V.

Qualifizierung zur Gesprächsbegleitung

Mit der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V wurde die Möglichkeit geschaffen, betroffenen Personen ein individuelles Angebot zur Gesprächsbegleitung, zugeschnitten auf ihre spezifische Lebenssituation, anzubieten. Inhalte der Gesprächsbegleitung sind dabei medizinisch-pflegerische, psychosoziale, ethische und spirituelle sowie rechtliche Aspekte. Ziel ist es, die individuellen Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohnern von eigens ausgebildeten Gesprächsbegleiterinnen und -begleitern zu ermitteln und zu dokumentieren. So können Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen in der letzten Lebensphase selbstbestimmt vorbereitet werden. Dazu sollen möglichst alle Betroffenen (Angehörige, Pflegende, Ärzteschaft, etc.) einbezogen werden.

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Familie und Angehörige sind im Notfall nicht automatisch gesetzliche Vertreter.
Wenn man bisher niemanden dazu bevollmächtigt hat, für einen entscheiden zu dürfen, könnte es sein dass vom Amtsgericht eine gesetzliche Betreuungsperson bestimmt wird.

Am 1.1.2023  tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Durch das Gesetz erfolgt eine grundlegende Neustrukturierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.

Zudem wird ein auf sechs Monate befristetes eherechtliches Notvertretungsrecht mit Entbindung von der Schweigepflicht für behandelnde Ärzte normiert, welches insbesondere auch den Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags umfasst.

Um was muss man sich kümmern?
• Patientenverfügung und
• Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

oder
• Generalvollmacht
(Die gesetzlichen Regelungen zur Generalvollmacht finden Sie im Paragrafen 164 BGB ff.)
Sollte der Bevollmächtigte auch über Immobilien entscheiden dürfen, ist eine Beglaubigung vom Notar notwendig.
Außerdem ist eine zusätzliche Vollmacht bei der Bank sinnvoll, da Banken oft nur eine Originalunterschrift auf ihren eigenen Formularen akzeptieren.

Wo gibt es Unterstützung?

Man sollte sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten lassen bevor man eine schriftliche Patientenverfügung abfasst.
Formulare sind auf den Internetseite der Landes- und Bundesministerien zu finden.
Banken haben eigene Formulare und akzeptieren oft nur eine Originalunterschrift auf diesen.
• Eine Notarin oder ein Notar berät Sie kompetent und umfassend und schafft Ihnen eine Urkunde, die der Rechtsverkehr auch wirklich anerkennt. Beratungen im Zusammenhang mit einer späteren Beurkundung sind unabhängig von ihrer Häufigkeit und Dauer kostenfrei.
• Auch die Seniorenräte der Gemeinden und Städte beraten kostenlos und unabhängig.

Sterbebegleitung

Einen nahen Menschen auf seiner letzten Wegstrecke zu begleiten, fordert in vielfältiger Weise heraus.
Auch wenn wir wissen, dass das Sterben zum Leben gehört, ist es dennoch schmerzhaft, Abschied nehmen zu müssen. Es kann leicht passieren, dass man sich mit allen seinen Gedanken und Gefühlen, die einem in dieser Zeit durch Kopf und Herz gehen, alleine fühlt.
Dass das so niemand erlebt, ist uns im HAUS ELIM ein großes Anliegen. Unsere Seelsorger und Palliative Care-Fachkräfte sind jederzeit für Fragen und Anliegen da. Wir möchten Bewohnerinnen und Bewohnern in der letzten Lebensphase und deren Angehörige auf die bestmögliche Weise begleiten.

Begleitet sterben bedeutet für uns, dass wir mit allen sprechen und uns abstimmen. Uns ist jetzt noch wichtiger, welche Bedürfnisse nun in den Vordergrund rücken. Eine gute Symptomkontrolle wird mit der Hausärztin oder dem Hausarzt und dem SAPV-Team abgestimmt.

So spricht der Herr, der dich geschaffen hat: Fürchte dich nicht, denn ich habe dich erlöst. Ich habe dich bei deinem Namen gerufen; du bist mein. Jesaja 43:1


 

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