Gesundheitliche Versorgungsplanung

Was ist Gesundheitliche Versorgungsplanung?

Die Gesundheitliche Versorgungsplanung (GVP) bietet Gespräche für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige darüber an, wie sie sich ihr Lebensende vorstellen und welche Dinge sie dafür festhalten und regeln wollen. So ist sichergestellt, dass alle, die sich um die Bewohnerinnen und Bewohner kümmern – Angehörige, Ärztinnen und Ärzte, Pflegende – auch dann wissen, was sie sich wünschen, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern können.

Worüber wird gesprochen?

Die Gespräche sind absolut vertraulich und können viele Themen berühren: medizinische und pflegerische Versorgung, die Erstellung einer Patientenverfügung oder das gemeinsame Ausfüllen des Palliative-Care-Infoblatts. Es können auch Ängste und Sorgen, die im Hinblick auf die letzte Lebensphase auftreten, angesprochen werden. Manchmal benötigt es mehr als ein Gespräch, um alles Wichtige zu besprechen. Deshalb gibt es keine Grenze, wie viele Gespräche ein Bewohner oder eine Bewohnerin in Anspruch nehmen kann. Auch können die Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden oder zu einem neuen Thema stattfinden.

Wer kann ein Gespräch in Anspruch nehmen?

Die GVP-Gespräche sind ein freiwilliges Angebot. Grundsätzlich können sie von allen stationär aufgenommenen Bewohnerinnen und Bewohnern in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch nehmen können es Kurzzeitpflegegäste, Tagespflegegäste oder das Betreute Wohnen. Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von den Krankenkassen getragen, sind also kostenlos. Bei privat Versicherten muss vorab eine Kostenübernahme mit den Kassen geklärt werden.

An allen HAUS ELIM-Standorten ist ab sofort Annika Stadlmeir die Ansprechpartnerin. Sie ist Altenpflegerin, Palliative-Care-Fachkraft und hat eine Weiterbildung zur Gesprächsbegleitung für GVP. Kontaktdaten: gvp@haus-elim.org; Tel: 0157 87034914


Deshalb widmen wir uns diesem wichtigen Thema mit diesen Punkten:

  • Patientenverfügung/ Vorsorgeplanung
  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
  • Generalvollmacht
  • Was können wir tun? Wo gibt es Unterstützung?
  • Sterbebegleitung – würdevoll und herzlich
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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person für den Fall, dass sie gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern ihren Willen nicht (wirksam) erklären kann – im Bezug auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Behandlungen und Therapien und oft im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

  • Nach geltender Rechtslage muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein.
  • Als Patientenverfügung gilt nur eine Regelung, die für einen Fall getroffen wurde, der noch nicht unmittelbar bevorstand.
  • Wer eine Patientenverfügung erstellt, muss nach deutschem Recht sowohl einwilligungsfähig als auch volljährig sein.
  • Die Patientenverfügung gilt lediglich für die Zeit, in der der Patient nicht zu einer Einwilligung fähig ist (beispielsweise wenn der Patient im Koma liegt, das Hirn des Patienten geschädigt ist und/oder er aufgrund einer Demenz geistig beeinträchtigt ist)
  • Es empfiehlt sich, möglichst genau zu beschreiben, in welchen Situationen die Behandlungswünsche aus der Patientenverfügung greifen sollen.
  • Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man, wer für einen entscheidet, handelt oder Verträge abschließen darf, wenn man einwilligungsunfähig ist. Eine Person bevollmächtigt eine vertraute Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zur Ausstellung einer Vorsorgevollmacht ausreichend ist, dass der Vollmachtgeber partiell geschäftsfähig ist, also noch erfassen kann, welche Auswirkungen das Ausstellen einer Vollmacht hat. Eine Vorsorgevollmacht regelt verbindlich:
• ärztliche und pflegerische Maßnahmen
• Bestimmung des Aufenthaltsorts (Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt)
• Vermögensangelegenheiten (Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte)
• Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten
• Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie Bettseitenschutz, Stecktische, Fixierungen, Tür-Code
• Entscheidung über Unterbringung (wie bei geschlossener Psychiatrie)
• Post und Fernmeldeverkehr

Wichtig: mit der Vorsorgevollmacht bestimmt man auch, welche Vertrauensperson die Gesundheitsangelegenheiten regeln und mit Ärzten kommunizieren soll.

Achtung: Welche Behandlungen man möchte und welche medizinischen Maßnahmen man ablehnt, steht in der Patientenverfügung! (zusätzlich abschließen)

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Mehrere Bevollmächtigte ernennen

In einer Vorsorgevollmacht kann man mehrere Personen als Bevollmächtigte ernennen: entweder mit mehreren Einzelvollmachten, einer Doppelvollmacht oder einer Ersatzvollmacht. Während eine Ersatzvollmacht zusätzliche Sicherheit durch einen Ersatzbevollmächtigten bietet, bestimmt eine Doppelvollmacht zwei Bevollmächtigte, die sich gegenseitig kontrollieren können. Einzelvollmachten bieten sich dagegen an, um verschiedene Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche zu bestimmen. Um Verwirrung und Unstimmigkeiten zwischen den Bevollmächtigten zu vermeiden, sollten diese Vertretungsbereiche klar voneinander abgegrenzt werden.

Vordrucke gibt es vom Bundesjustizministerium, von der Verbraucherzentrale und von der Stiftung Warentest.

Gültigkeit: nur mit Unterschrift (kein Notar nötig). Aufbewahrung: Jeder Vertreter benötigt ein von Ihnen unterschriebenes Original seiner Vollmacht, das ihn als Ihren Vertreter legitimiert.

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Generalvollmacht

Unter einer Generalvollmacht versteht man die Erteilung von Vertretungsmacht für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist. Die Voraussetzung dafür ist ein absolutes Vertrauensverhältnis.

Sofern Sie keine Einschränkungen treffen, gilt die Vollmacht praktisch für alle rechtlich zulässigen Vertretungshandlungen. Ihr Vertreter darf dann zum Beispiel auch Erbschaften annehmen und ausschlagen oder stellvertretend für Sie Prozesse führen.

Nach § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Generalvollmacht nicht an bestimmte Formalien gebunden. Allerdings ist eine notarielle Beurkundung nötig, damit die Generalvollmacht von Gerichten anerkannt wird. Die Notarkosten sind von Ihrem Vermögen abhängig.

  • Nicht gesetzlich geregelt
  • Beinhaltet Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und weitere Spezialvollmachten – diese müssen konkret und detailliert formuliert sein
  • Auch außergewöhnliche Geschäfte dürfen getätigt werden
  • Muss schriftlich erfolgen mit Datum sowie Unterschrift
  • Notarielle Beurkundung erforderlich

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Familie und Angehörige sind im Notfall nicht automatisch gesetzliche Vertreter.
Wenn man bisher niemanden dazu bevollmächtigt hat, für einen entscheiden zu dürfen, könnte es sein dass vom Amtsgericht eine gesetzliche Betreuungsperson bestimmt wird.

Am 1.1.2023  tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Durch das Gesetz erfolgt eine grundlegende Neustrukturierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.

Zudem wird ein auf sechs Monate befristetes eherechtliches Notvertretungsrecht mit Entbindung von der Schweigepflicht für behandelnde Ärzte normiert, welches insbesondere auch den Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags umfasst.

Um was muss man sich kümmern?
• Patientenverfügung und
• Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

oder
• Generalvollmacht
(Die gesetzlichen Regelungen zur Generalvollmacht finden Sie im Paragrafen 164 BGB ff.)
Sollte der Bevollmächtigte auch über Immobilien entscheiden dürfen, ist eine Beglaubigung vom Notar notwendig.
Außerdem ist eine zusätzliche Vollmacht bei der Bank sinnvoll, da Banken oft nur eine Originalunterschrift auf ihren eigenen Formularen akzeptieren.

Wo gibt es Unterstützung?

Man sollte sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten lassen bevor man eine schriftliche Patientenverfügung abfasst.
Formulare sind auf den Internetseite der Landes- und Bundesministerien zu finden.
Banken haben eigene Formulare und akzeptieren oft nur eine Originalunterschrift auf diesen.
• Eine Notarin oder ein Notar berät Sie kompetent und umfassend und schafft Ihnen eine Urkunde, die der Rechtsverkehr auch wirklich anerkennt. Beratungen im Zusammenhang mit einer späteren Beurkundung sind unabhängig von ihrer Häufigkeit und Dauer kostenfrei.
• Auch die Seniorenräte der Gemeinden und Städte beraten kostenlos und unabhängig.